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Wann bekomme ich Ehegattenunterhalt?

Während der Trennung/nach der Scheidung

Sowohl im Trennungsunterhalt als auch beim nachehelichen Unterhalt wird der Unterhalt dreistufig ermittelt:

1.Bedarf:  Das zur Deckung des Lebensbedarfs tatsächlich eingesetzte Einkommen

2. Bedürftigkeit: Der Unterhaltsberechtigte muss sich seine eigenen Einkünfte anrechnen lassen. Neben Einkommen aus Erwerbstätigkeit kann das auch Einkommen aus Vermögen (Miet- / Pachtverhältnis, ggf. Zinsen) sein oder Renten, die als Einkommensersatzleistungen bezahlt werden. Nicht zu berücksichtigen ist Pflegegeld (das steht dem Pflegebedürftigen als Anspruchsinhaber zu); Erziehungsgeld bleib anrechnungsfrei.

3.Leistungsfähigkeit: Eine Zahlung erfolgt nur soweit diese ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts möglich ist (Selbstbehalt).

Im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt ist im Trennungsunterhalt kein besonderer Tatbestand (Betreuung Kind, Alter, Krankheit) notwendig.
Das Gesetz (§ 1361 BGB) geht vielmehr davon aus, dass die Eheleute während des Getrenntlebens einander noch zum Unterhalt verpflichtet sind, wenn die o.g. Voraussetzungen vorliegen.

Veränderungen dürfen erst verlangt werden, wenn das Trennungsjahr abgelaufen und damit davon ausgegangen werden kann, dass die Ehe endgültig gescheitert ist.
In diesem Zusammenhang ist es u.a. auch wichtig, genau, (wenn möglich stichtagsbezogen) zu dokumentieren, wann die Trennung erfolgt ist.
Ab Trennung der Eheleute kann neben dem sog. Elementarunterhalt auch Krankenvorsorgeunterhalt geltend gemacht werden.

Für die Zeit nach der rechtskräftigen Scheidung kommt dem Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit ganz erhebliche Bedeutung zu.
Die Garantie der Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards nach Scheidung ist weggefallen.
Nur noch ehebedingte Nachteile berechtigen Unterhalt zu fordern.

Die Unterhaltstatbestände für den nachehelichen Unterhalt sind im Gesetz abschließend aufgezählt:

- Unterhalt wegen Kinderbetreuung

- Unterhalt wegen Alter /Altersvorsorge

- Unterhalt wegen Krankheit

- Unterhalt zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit

 und Aufstockungsunterhalt

- Unterhalt wegen Ausbildung / Fortbildung / Umschulung

- Unterhalt aus Billigkeitsgründen

In einem Ehevertrag kann der Unterhaltsanspruch ausgeschlossen werden, aber nur nachehelicher Unterhalt (!).
Eine Vereinbarung über den Ausschluss von Trennungsunterhalt ist unwirksam.

Betreuungsunterhalt gilt für mindestens drei Jahre nach Geburt eines gemeinschaftlichen Kindes. Problem: ab welchem Alter des Kindes muss die Mutter wieder arbeiten. Es besteht bis zum 3. Lebensjahr keine Erwerbspflicht. Danach ist im Einzelfall zu prüfen, welche Kriterien vorliegen, die den Anspruch begründen könnten. z.B. Anzahl und Alter der Kinder, Gesundheitszustand der Kinder, schulische Entwicklung, Umfang der Betreuungsmöglichkeit).

Unterhalt wegen Krankheit

Ein Unterhaltsberechtigter hat die Verpflichtung sich behandeln zu lassen. Erkrankung ist kein Freibrief für den Bezug von Unterhalt.

Der gesundheitliche Zustand muss in Verbindung zur Ehe stehen.

Einem allgemeinen Anspruch auf Unterhalt bei Erkrankung gibt es nicht.

Die Krankheit muss Ursache für reduzierte oder fehlende Erwerbsmöglichkeit sein.

Wer trotz Krankheit, seinen Bedarf selbst sichern kann, hat keinen Unterhaltsanspruch.

Auch die Befristung des Anspruchs ist möglich.
Die Dauer einer Befristung des Unterhalts, insbesondere auch des Aufstockungs- bzw. Billigkeitsunterhalts, ist nicht zuverlässig vorauszusagen. Es bleibt immer eine Einzelfallprüfung. Wesentlicher Gesichtspunkt ist die Dauer der Ehe und die erlittenen ehebedingten Nachteile.

Eine genaue Vorhersage des Ausgangs solcher Entscheidungen durch das Gericht ist daher kaum möglich.

Der sog. Altersvorsorgeunterhalt (z.B. Beiträge für Rentenversicherung) kann erst ab der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (Zustellung des Scheidungsantrages an Gegner) geltend gemacht werden, denn bis dahin nimmt der getrennt lebende unterhaltsberechtigte Ehegatte über den Rentenversorgungsausgleich an den Rentenanwartschaften des anderen teil. Nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages endet die sogenannte Teilhabe.

Muss ich Unterhalt zahlen, wenn der andere einen neuen Partner hat?

Häufig wird gefragt, ob das Zusammenleben des Unterhaltspflichtigen mit einem neuen Partner nicht zur Beendigung der Unterhaltspflicht führt. Der Jurist spricht dann hier von Verwirkung.

Der Einwand der sog. Verwirkung des Unterhaltsanspruchs kann zum gänzlichen Wegfall, zur Herabsetzung oder zeitlichen Begrenzung der Unterhaltszahlung führen.

Um ein Zusammenleben zu beweisen, müssen viele darauf hindeutende Indizien vorgetragen und belegt werden.

z.B. gemeinsames Auftreten, gemeinsame Freizeitgestaltung (Urlaub), Besuch von Familienfeiern, gemeinsamer Freundeskreis, gemeinsames Wirtschaften, gemeinsame Kasse, gemeinsame Investitionen, Fahrzeug wird gemeinsam genutzt, gemeinsame Zukunftsplanung, gegenseitige Begünstigungen in Lebensversicherungen, ständige Unterstützung und Hilfe im Alltag, gegenseitige Pflege und Betreuung bei Krankheit.
Gelegentlich kann ein solcher Beweis mit Hilfe eines aufmerksamen Nachbarn oder eines Detektivs möglich sein. In der Rechtsprechung ist eine Tendenz erkennbar, dass das Zusammenleben mit neuem Partner als Verwirkungseinwand anerkannt wird und zur Herabsetzung bzw. zum Wegfall des Unterhalts führt. Dabei wird auch berücksichtigt, wie lange schon an den unterhaltsberechtigten Ehepartner Unterhalt gezahlt wurde.

Ergänzend besteht hier die Möglichkeit, die Haushaltsführung des Unterhaltsberechtigten für den neuen Partner zu betrachten und dafür Einkommen anzusetzen, was letztlich dazu führt, dass unabhängig von der Verwirkung, dies zu einer Reduzierung des Unterhalts führen kann.

Wichtig!    Titel (Beschluss) über den gewährten Trennungsunterhalt gilt nur bis Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses.  Nach der Ehescheidung muss der Ehegattenunterhalt gesondert zugestanden bzw. tituliert werden.

Bekomme ich Unterhalt, auch wenn ich nicht verheiratet war?

Unterhaltsansprüche bestehen nur für nicht miteinander verheiratete Eltern, die sich der Betreuung eines gemeinsamen Kindes widmen.

Der Vater hat der Mutter für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt Unterhalt zu gewähren. Darüber hinaus bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes ist § 1615 e Abs. 1, 2, 5 BGB Betreuungsunterhalt zu zahlen. Das gilt für Vater und Mutter. Entscheidend ist, wer tatsächlich die Betreuung des Kindes übernimmt.

 

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