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Muss ich die Steuerklasse wechseln?

Die Trennung an sich hat keine unmittelbaren steuerlichen Auswirkungen. Es ist steuerrechtlich möglich, auch im Jahr der Trennung mit dem Ehepartner zusammen veranlagt zu werden.

Die getrennte Veranlagung oder Einzelveranlagung, die zu einer höheren Belastung der Ehegatten mit Einkommensteuer führt, ist steuerrechtlich zwingend ab dem 1. Januar des auf die Trennung folgenden Kalenderjahres.

Eine Trennung wirkt sich in besonderem Maße bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aus, da sich die Lohnsteuer verändert, d. h. dass ein Arbeitnehmer bei einer Trennung eine höhere Lohnsteuer als bisher abführen muss. Wenn zum Zeitpunkt der Trennung auch eine Trennung der Veranlagung (Einzelveranlagung) erfolgen soll, so ist die Lohnsteuerklasse sofort zu wechseln.

Dies ist nicht zwingend erforderlich, wenn mit Ablauf des Kalenderjahres die Zusammenveranlagung noch gewählt wird. Haben die Ehegatten zum Zeitpunkt der Trennung die Lohnsteuerklassen III/V, so sollten diese in die Klassen IV/IV umgewandelt werden, wenn einer der Ehegatten nicht mehr als 60 % des gemeinsamen Einkommens verdient.

Wenn Steuerrückstände bestehen, ist es von Bedeutung, sich über die Möglichkeit zu informieren, wie die Gesamtschuld aufzuteilen ist. Vor allem dann, wenn einer der Ehepartner selbständig ist. Zu diesem Zwecke sollte man sich an seinen Steuerberater wenden und prüfen lassen, ob gem. § 268 ff. Abgabenordnung eine Aufteilung der Gesamtschuld beantragt werden kann.

Welche Steuerklasse gilt für wen?

Die richtige Wahl der Steuerklasse verhindert, dass monatlich deutlich zu wenig oder deutlich zu viel Steuern abgeführt werden.

Wichtig: Niemand zahlt mehr Steuern, weil er die falsche Steuerklasse gewählt hat, und niemand bleibt von einer Steuerzahlung verschont, weil er eine günstigere Steuerklasse gewählt hat. Wenn nach Ablauf eines Jahres über die Einkommensteuererklärung endgültig abgerechnet wird, ist sichergestellt, dass gleiche Einkünfte bei gleichen Gegebenheiten auch immer gleich steuerlich belastet werden.

Es gibt 7 Steuerklassen:

  • Die Steuerklasse I wählen Alleinstehende, dauernd getrennt lebende Ehegatten und Verwitwete ab dem zweiten Jahr, das dem Todesjahr des Ehepartners folgt.
  • Die Steuerklasse II  gilt für den gleichen Personenkreis wie die Steuerklasse I, wenn ein Entlastungsfreibetrag für Alleinerziehende zu berücksichtigen ist.
  • Die Steuerklassen III, IV und V betreffen zusammen veranlagte Ehepartner. Die Steuerklasse III wählt der höher- oder allein verdienende Ehepartner. Die Steuerklasse IV wählen beide Ehepartner, wenn sie beide mit ähnlichem Verdienst erwerbstätig sind. Die Steuerklasse V wählt der weniger verdienende Ehegatte, wenn der höher Verdienende die Steuerklasse III gewählt hat.
  • Seit Jahresbeginn 2010 können steuerlich zusammen veranlagte Ehepaare, die beide erwerbstätig sind, statt der bisherigen Steuerklassenkombinationen III/V oder IV/IV eine neue Steuerklasse IV-Faktor/IV-Faktor wählen.

    Mit dieser Steuerklasse erhalten beide Ehepartner die ihnen persönlich zustehende steuerliche Entlastung durch Grundfreibetrag und Vorsorgepauschale. Gleichzeitig wird mit einem bestimmten Faktor, den das Finanzamt individuell auf der Grundlage der beiderseitigen Verdienste ermittelt, die Wirkung des Ehegattensplittings angemessen auf beide verteilt und beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Dadurch zahlen Ehepartner – so heißt es im Bundesfinanzministerium – von Anfang an eine zutreffendere Gesamtlohnsteuer. Hohe Nachzahlungen werden vermieden, die bei der Kombination III/V auftreten können, und ebenso Überzahlungen im laufenden Jahr, wie sie bei der Kombination IV/IV auftreten können.

    Wichtig: Der Ehepartner, der zuvor die günstigere Steuerklasse III hatte, hat beim Faktorverfahren etwas mehr Lohnsteuerabzug als bisher. Der Ehepartner (meist die geringer verdienende Ehefrau), der die ungünstigere Lohnsteuerklasse V hatte, wird beim Faktorverfahren  deutlich mehr Netto vom Brutto haben.

    Wenn Ehepartner das Faktorverfahren wählen wollen, müssen sie gemeinsam einen formlosen Antrag beim zuständigen Finanzamt stellen. Wie sich die neue Steuerklasse rechnet, können sie mit dem Abgabenrechner des Bundesfinanzministeriums herausfinden.
  • Die Steuerklasse VI gilt als Zusatzsteuerkarte für Arbeitnehmer, die mehr als einen Job haben. Alle weiteren Jobs werden nach der Steuerklasse VI, das ist die ungünstigste Steuerklasse, besteuert. Ausnahme
  • Für geringfügige Beschäftigungen braucht man keine Steuerkarte.

 

Was versteht man unter einem begrenzten Realsplitting?

Lebt der unterhaltsberechtigte Ehegatte in Deutschland, kann der Unterhaltspflichtige die gezahlten Unterhaltsbeträge als Sonderausgaben gemäß § 10 (1) Nr. 1 EStG geltend machen.

Der andere Ehegatte muss dieser Geltendmachung zustimmen (Anlage U zur Steuererklärung) und seinerseits den Unterhalt versteuern.

Das begrenzte Realsplitting kann bereits im Trennungsjahr geltend gemacht werden.

Wichtig!    Der Unterhaltspflichtige muss dem Berechtigten alle durch die Geltendmachung des begrenzten Realsplittings entstehenden wirtschaftlichen Nachteile ausgleichen.

 

 

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