Brauche ich einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin? Haben sich die Ehepartner über eine einvernehmliche Scheidung und über die Folgesache der Ehescheidung (elterliche Sorge, Umgang, Hausratsteilung, Ehewohnung, Kindes-und Ehegattenunterhalt, Zugewinn/Vermögensauseinandersetzung) geeinigt reicht es, wenn derjenige der die Scheidung einreicht, einen Rechtsanwalt mit der Antragstellung beauftragt. Was kostet eine Scheidung? Klären Sie in dem ersten Rücksprachetermin bei der Rechtsanwältin, welche Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Trennung und Scheidung auf Sie zukommen. Die Scheidungskosten setzten sich aus den Gerichtskosten und den Rechtsanwaltskosten zusammen. Sollte einem aus finanziellen Gründen die Möglichkeit versagt sein, einen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin zu konsultieren, besteht die Möglichkeit, Beratungshilfe zu beantragen. Für das Scheidungsverfahren selbst gewährt das Gesetz der Partei, die die Kosten für ein Scheidungsverfahren nicht aufbringen kann, sogenannte Verfahrenskostenhilfe. Hierfür ist es erforderlich, eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben und das geringe Einkommen darzustellen und zu belegen sowie den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe beim Gericht zu stellen. Dies bedarf eines ausdrücklichen Hinweises von Ihnen an Ihre Rechtsanwältin, dass Sie eine solche Verfahrenskostenhilfe beantragen wollen. Von der Verfahrenskostenhilfe nicht erfasst werden Aufträge an Ihre Rechtsanwältin, bestimmte Angelegenheiten außergerichtlich zu klären. Wann muss der Ehepartner Prozesskostenvorschuss zahlen? Prozesskostenvorschuss ist unterhaltsrechtlich eine Besonderheit und ausdrücklich geregelt in § 1361 (4) i.V.m. § 1360 a Abs. 4 BGB. Der getrenntlebende Ehepartner hat gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf zur Verfügungstellung etwaiger Prozesskosten z.B. für einen notwendigen Unterhaltsprozess. Der Anspruch besteht, wenn der laufende Unterhalt so gering ist, dass die anfallenden Kosten (Gerichts- und Rechtsanwaltskosten) hieraus nicht bezahlt werden können. Die Vorschusspflicht besteht nur, wenn der Rechtsstreit eine persönliche Angelegenheit betrifft (z.B. familienrechtliche Auseinandersetzung) und die Leistung der Billigkeit entspricht. Die Vorschussverpflichtung entfällt, wenn der Unterhaltspflichtige selbst Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe hat.
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